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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl 96/10/0125, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100058.X01Im RIS seit
25.12.2003