RS Vwgh 2003/11/24 2001/10/0137

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0069 E 6. Mai 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bannlegung knüpft an die besondere Funktion des betreffenden Waldes an, bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren; die Wirkung der Bannlegung richtet sich nach den gem § 28 ForstG 1975 vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100137.X03

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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