RS Vwgh 2003/11/24 2000/10/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0051 E 4. November 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl 98/10/0304, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000100105.X01

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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