Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/10/0051 E 4. November 2002 RS 3Stammrechtssatz
Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl 98/10/0304, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100105.X01Im RIS seit
19.01.2004