RS Vfgh 2006/12/4 V59/06

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Veröffentlicht am 04.12.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tschagguns. Änderung vom 20.11.03
Vlbg RaumplanungsG 1996 §18 Abs3

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplanes mangels ausreichender Grundlagenforschung; Vorliegen einer so genannten "Anlasswidmung" zur Errichtung eines Pferdestalles

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit von Teilen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tschagguns in der Fassung der Änderung vom 20.11.03 betreffend die Widmung von Flächen als Baufläche-Mischgebiet (Landwirtschaft).

Keine entsprechende Grundlagenforschung zur Klärung der Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes; Umwidmung lediglich aus Anlass der geplanten Errichtung eines Pferdestalles.

Den Akten sind nur die pauschalen Feststellungen der Unbedenklichkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu entnehmen. Eine "umfangreiche Grundlagenforschung" ist nicht dokumentiert. Auch vermag die Zusammenziehung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes auf zwei Termine im Jahr die Gemeinde nicht von der Verpflichtung zur Grundlagenforschung zu entbinden.

Anlassfall: E v 04.12.06, B329/05 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V59.2006

Dokumentnummer

JFR_09938796_06V00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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