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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Das Verlangen, eine naturschutzrechtliche Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der Flüssigkeit des Verkehrs auf einer Bundesstraße an Auflagen zu binden, bezieht sich auf naturschutzgesetzlich nicht erfasste (und zulässigerweise auch nicht erfassbare) Regelungsgegenstände. Die Interessen der Flüssigkeit des Verkehrs auf einer Bundesstraße sind nicht von der Naturschutzbehörde zu wahren; sie können daher weder einen Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung noch einen Grund für die Vorschreibung von Auflagen bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100254.X01Im RIS seit
25.12.2003Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018