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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs7;Rechtssatz
§ 4 Abs. 7 ÄrzteG 1998 schafft Ausnahmen nur für Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist. Der dritte Satz des § 4 Abs. 7 ÄrzteG 1998 bezieht sich nach der Systematik der gesetzlichen Regelung ausschließlich auf Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Ärztegesetzes 1998, 1386 BlgNR 20. GP, wird in § 4 Abs. 7 aus Gründen der Qualitätssicherung ärztlicher Tätigkeit klar gestellt, dass die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen ärztlichen Ausbildung jener Ärzte, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, mit den in Österreich vorgeschriebenen Ausbildungserfordernissen glaubhaft zu machen ist. Alle Regelungen des § 4 Abs. 7 ÄrzteG 1998 beziehen sich demnach ausschließlich auf die im Ausland erworbene ärztliche Ausbildung jener Ärzte, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist. Der VwGH hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sachlichkeit dieser Regelung, dies insbesondere im Hinblick auf die in den meisten Fällen anzunehmende Einschränkung der Möglichkeiten für den Flüchtling, von den Behörden seines Herkunftsstaates urkundliche Nachweise zu erlangen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110141.X01Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011