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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Bei einer auf § 11 Abs. 2 Krnt KAO 1999 gestützten Beschwerde geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte (wie bei den in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG genannten Beschwerden). Das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt gemäß § 28 Abs. 2 VwGG hier nicht zum Tragen (Hinweis E 27.4.1995, 95/11/0018). Gemäß § 28 Abs. 2 VwGG tritt bei solchen Beschwerden an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110054.X01Im RIS seit
08.01.2004