RS Vwgh 2003/11/25 2003/17/0305

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/17/0306

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich auch nicht nur auf stichprobenartige Proben beschränken. Kommt der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Eintragung der Frist im Kalender seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens (Hinweis B 29. September 2000, 2000/02/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170305.X03

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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