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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/17/0306Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich auch nicht nur auf stichprobenartige Proben beschränken. Kommt der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Eintragung der Frist im Kalender seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens (Hinweis B 29. September 2000, 2000/02/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170305.X03Im RIS seit
02.03.2004Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010