RS Vfgh 2006/12/4 V91/05

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Veröffentlicht am 04.12.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
EMRK Art8
StV Wien 1955 Art7 Z3
StVO 1960 §53 Abs1 Z17a, Z17b
Verordnung der BH Völkermarkt vom 12.05.97 betr Verkehrsmaßnahmen für die Loibacher Landesstraße

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Verkehrsmaßnahmen für die Loibacher Landesstraße mangels eines - aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne der EMRK ableitbaren - subjektiven Rechtes der antragstellenden Minderheitenangehörigen auf zweisprachige Ortstafeln

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags von Angehörigen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten auf Aufhebung der Verordnung der BH Völkermarkt vom 12.05.97 betr Verkehrsmaßnahmen für die Loibacher Landesstraße, insoweit darin die Ortsbezeichnung "Loibach" enthalten ist.

Weder aus dem Wortlaut des Art8 EMRK noch aus der Rechtsprechung des EGMR dazu ergibt sich ein subjektives Recht des einzelnen Angehörigen der slowenischen Volksgruppe darauf, dass in den nach Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien in Betracht kommenden Gebieten die Ortsbezeichnung auf Hinweiszeichen iSd §53 Z17a und Z17b StVO auch in slowenischer Sprache zu verfassen ist. Im Übrigen wird auf VfSlg 17416/2004 verwiesen. Die Behauptung der Antragsteller, Art8 EMRK räume ihnen ein subjektives Recht ein (welches durch die bekämpfte Verordnungsbestimmung verletzt werde), trifft somit nicht zu.

Entscheidungstexte

  • V 91/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.12.2006 V 91/05

Schlagworte

Amtssprache, Minderheiten, Rechte subjektive öffentliche, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Individualantrag, Volksgruppen, Ortstafeln, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V91.2005

Dokumentnummer

JFR_09938796_05V00091_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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