RS Vwgh 2003/11/25 2003/17/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
beobachten
merken

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs1 Z1;
LAO NÖ 1977 §232 Abs2;
LAO NÖ 1977 §47;
VwGG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0197

Rechtssatz

Die Niederösterreichische Abgabenordnung 1977 sieht in § 232 Abs. 2 ein schriftliches Verlangen der Partei auf Übergang der Zuständigkeit nur im Falle einer Säumnis einer erstinstanzlichen Abgabenbehörde vor. Daraus folgt, dass der - im vorliegenden Fall - an die belangte Behörde (den Gemeinderat) gerichtete Devolutionsantrag, welcher sich auf eine Säumnis der zweitinstanzlichen Abgabenbehörde (des Gemeindevorstandes) mit der Erledigung einer Berufung gründete, unzulässig war. Dessen ungeachtet traf die belangte Behörde aber auch in Ansehung dieses unzulässigen Devolutionsantrages eine Entscheidungspflicht; sie wäre nämlich gehalten gewesen, diesen als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zur Verpflichtung der Behörden zur Zurückweisung unzulässiger Anträge das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1973). (Hier: Da es die belangte Behörde ungeachtet der sie treffenden Entscheidungspflicht unterließ, über die Devolutionsanträge der Beschwerdeführer innerhalb der in § 27 Abs. 1 VwGG genannten sechsmonatigen Frist zu entscheiden, waren die Beschwerdeführer auch befugt, die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung ihrer Devolutionsanträge mit Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend zu machen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170196.X01

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten