RS Vwgh 2003/11/25 2003/11/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
FSG 1997 §7 Abs3 Z9;
FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §205 Abs1;
StGB §206 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf hat einerseits ein Verbrechen nach § 205 Abs. 1 StGB und Verbrechen nach § 206 Abs. 1 StGB begangen - dies bildet eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 9 FSG 1997, andererseits hat er das Vergehen der schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB begangen - dies bildet aber eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG 1997. Während jedoch die in § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben im Zusammenhang mit der nach § 7 Abs. 4 FSG 1997 erforderlichen Wertung allenfalls die Annahme begründen, dass der Betreffende gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird (Hinweis E 26.2.2002, 2001/11/0379; E 23.4.2002, 2001/11/0346), kommt bei den in Rede stehenden Verbrechen nach § 205 Abs. 1 und § 206 Abs. 1 StGB nur allenfalls die Prognose in Frage, der Betreffende werde gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110240.X01

Im RIS seit

25.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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