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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Bf hat einerseits ein Verbrechen nach § 205 Abs. 1 StGB und Verbrechen nach § 206 Abs. 1 StGB begangen - dies bildet eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 9 FSG 1997, andererseits hat er das Vergehen der schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB begangen - dies bildet aber eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG 1997. Während jedoch die in § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben im Zusammenhang mit der nach § 7 Abs. 4 FSG 1997 erforderlichen Wertung allenfalls die Annahme begründen, dass der Betreffende gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird (Hinweis E 26.2.2002, 2001/11/0379; E 23.4.2002, 2001/11/0346), kommt bei den in Rede stehenden Verbrechen nach § 205 Abs. 1 und § 206 Abs. 1 StGB nur allenfalls die Prognose in Frage, der Betreffende werde gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110240.X01Im RIS seit
25.12.2003