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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Rechtssatz
Was die Anerkennung von Unterhaltsleistungen für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder als außergewöhnliche Belastung betrifft, so gilt aus dem Grunde des § 48 Abs. 5 Z 2 FernmeldeGebO, dass lediglich anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden können. Die zitierte Gesetzesbestimmung führt nicht aus, von wem die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 34 und 35 EStG zu erfolgen hat. Ginge man davon aus, die "Anerkennung" hätte von der über den Befreiungsantrag entscheidenden Behörde im Zuge des Antragsverfahrens zu erfolgen (wobei diese Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 34 oder 35 EStG zu einer Anerkennung verpflichtet wäre), so wäre die Einfügung des Wortes "anerkannte" in § 48 Abs. 5 Z 2 FernmeldeGebO obsolet. Der Gesetzgeber hätte sich diesfalls auf die Anordnung beschränken können, der Befreiungswerber könne (im Befreiungsverfahren) außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Von diesen Überlegungen ausgehend kann sich das Erfordernis des Vorliegens einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung lediglich auf eine Anerkennung derselben durch die für den Vollzug des Einkommensteuergesetzes zuständigen Abgabenbehörden beziehen. Das Vorliegen einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung setzt im Verständnis des § 48 Abs. 5 Z 2 FernmeldeGebO das Vorliegen eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde, welcher einen solcher Anerkennungsakt enthält, voraus. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170245.X01Im RIS seit
20.01.2004