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E1ENorm
11997E043 EG Art43;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Art. 43 EG können sich nur Angehörige eines anderen Mitgliedstaates auf die Vorschrift berufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften können sich auch Inländer, die einen gemeinschaftsrechtlich relevanten Sachverhalt erfüllen (z.B. Erwerb eines ausländischen Diploms), ihrem Heimatstaat gegenüber auf die durch das Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteile berufen. Ein solcher Fall lag dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 2000, Rs C-238/98, Hugo Fernando Hocsman, zugrunde. Bei Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Anknüpfung ist die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich. (Hier: Der Bf hat den Grad M.B.B.Ch. in Ägypten erworben und wurde im Jahr 2001 österreichischer Staatsbürger. Es fehlt jeder gemeinschaftsrechtliche Bezug, da der Bf auf keine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Diplome oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte berufliche Tätigkeit als Arzt oder Facharzt verweisen kann. Der Bf kann sich demnach nicht auf eine unmittelbar aus Art. 43 EG abgeleitete Verpflichtung zur Prüfung der Vergleichbarkeit seiner durch Nachweise und Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten berufen.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0238 Hocsman VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110141.X02Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011