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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
B-VG Art15a;Rechtssatz
Der Kärntner Großgeräteplan 2000 (Abschnitt B der Anlage zur Verordnung LGBl. Nr. 36/2000) nennt die Zahl der Großgeräte in Akut-Krankenanstalten insgesamt und in Art. 15a-Krankenanstalten (Fonds-Krankenanstalten). Er enthält keine Festlegungen für Großgeräte im extramuralen Bereich, zu dem die Verwendung eines Großgerätes in einem selbständigen Ambulatorium zu zählen wäre. Der Kärntner Großgeräteplan steht damit nicht im Widerspruch zu dem im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Österreichischen Großgeräteplan im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997, der selbständige Ambulatorien keinen bindenden Planungen unterworfen hat, sondern für den extramuralen Bereich nur den Ist-Zustand an Großgeräten festgestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110032.X02Im RIS seit
24.12.2003Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015