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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0197Rechtssatz
Wie sich aus § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ergibt, kommt die Einstellung eines Verfahrens über die Säumnisbeschwerde nach dieser Gesetzesstelle nur in Frage, wenn "der Bescheid erlassen wird" oder "vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde". Mit diesen Formulierungen nimmt der letzte Satz des § 36 Abs. 2 VwGG auf die beiden ersten Sätze dieser Gesetzesbestimmung Bezug. Es muss also jener Bescheid nachgeholt worden sein, mit dessen Erlassung die belangte Behörde bis zur Beschwerdeerhebung säumig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170196.X02Im RIS seit
02.03.2004