RS Vwgh 2003/11/25 2003/12/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05100000
E6J
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs1;
62001CJ0224 Köbler VORAB;
EURallg;
GehG 1956 §50a Abs1 idF 1977/662;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/12/0010 B 17. Oktober 2001 Vorabentscheidungsverfahren:* EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0224 30. September 2003

Rechtssatz

Mit Urteil vom 30. September 2003, Rs C-224/01 (Köbler gegen Republik Österreich), hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dahin auszulegen sind, dass sie untersagen, eine besondere Dienstalterszulage, die nach der vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0167, vertretenen Auslegung eine Treueprämie darstellt, nach Maßgabe einer Bestimmung wie des § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung von 1997 zu gewähren. Die nähere Begründung findet sich in den Randnummern (RNr) 70 ff, in denen zum einen darlegt wird, dass eine solche Regelung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter zwei Gesichtspunkten behindern könne (RNr 72 ff), zum anderen näher ausgeführt wird, dass die besondere Dienstalterszulage nicht nur eine Honorierung der Treue des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bewirkt, sondern auch "zu einer Abschottung des Arbeitsmarktes für Universitätsprofessoren in Österreich" führt und "dem Wesen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer" widerspricht.

Hier: Dies bedeutet, dass in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung § 50a Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung der 31. GehG-Novelle so zu lesen ist, dass als Voraussetzung für den Anspruch auf die besondere Dienstalterszulage - neben dem vierjährigen Bezug der Dienstalterszulage nach § 50 GehG 1956 - eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor unter Einrechnung von Dienstzeiten in einer vergleichbaren Stellung an einer Universität eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist. Dies gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ab 1. Jänner 1995.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120180.X01

Im RIS seit

24.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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