RS Vfgh 2006/12/4 V22/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2006
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Krnt OrtsbildpflegeG 1990 §5, §6, §11, §15
OrtsbildschutzV (OrtsbildpflegeV) Klagenfurt vom 11.12.90 idF vom 19.07.04 §2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit des Verbots des Aufstellens von mobilenPlakatständern in allen Ortsbereichen der Landeshauptstadt Klagenfurtwegen Unterlassung der Anhörung der Ortsbildpflegekommission vorErlassung der Verordnungsbestimmung und wegen Widerspruchs zumKärntner Ortsbildpflegegesetz 1990; keine gesetzliche Ermächtigungzur Erlassung eines ausnahmslosen Verbotes von nicht ortsfestenPlakatständern für das gesamte Ortsgebiet; Zulässigkeit desIndividualantrags

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags des ein Plakatier- und Ankündigungsunternehmen betreibenden Antragstellers auf Aufhebung des §2 Abs1 der OrtsbildschutzV Klagenfurt idF der Novelle vom 19.07.04 betreffend das Verbot des Aufstellens von mobilen Plakatständern in allen Ortsbereichen der Landeshauptstadt Klagenfurt.

Unmittelbarer Eingriff in die durch die Gewerbeberechtigung verliehene Rechtssphäre des Antragstellers.

Kein zumutbarer Umweg; nicht ortsfeste Plakatständer von der Bewilligungspflicht des §6 Krnt OrtsbildpflegeG ausgenommen; Umweg über ein Verwaltungsstrafverfahren (vgl §15 Abs1 litg Krnt OrtsbildpflegeG) nicht zumutbar.

Gesetzwidrigkeit des §2 Abs1 der OrtsbildschutzV Klagenfurt idF der Verordnung vom 19.07.04 aufgrund des wesentlichen Verfahrensmangels der Unterlassung der Anhörung der Ortsbildpflegekommission (§11 Krnt OrtsbildpflegeG) und wegen Widerspruchs zu §5 Krnt OrtsbildpflegeG; keine Feststellung des Gemeinderates, inwieweit und in welchen Teilen des Ortsbereiches zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes ein Verbot von nicht ortsfesten Plakatständern erforderlich ist iSd §5 Abs3 leg cit.

Der Verordnungsgeber ging entgegen §5 leg cit davon aus, dass nicht ortsfeste Plakatständer schlechthin das Ortsbild stören. Die - offenbar hinter der Novellierung der OrtsbildschutzV stehende - Absicht des Gemeinderates, über ein ausnahmsloses Verbot von nicht ortsfesten Plakatständern zu erreichen, dass im Wege eines von der Klagenfurt Marketing GmbH zu erstellenden Konzeptes nicht ortsfeste Plakatständer durch über 400 hochwertige ortsfeste Plakatständer ersetzt werden sollen, findet in §5 leg cit keine Deckung, weil diese Bestimmung zu einem für das ganze Ortsgebiet geltenden ausnahmslosen Verbot von nicht ortsfesten Plakatständern nicht ermächtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Ortsbildschutz, Verordnungserlassung,Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V22.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten