Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs1 Z2;Rechtssatz
Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 genügt es nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr DIE ANNAHME BEGRÜNDET sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Hinweis E 23.4.2002, 2002/11/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110240.X02Im RIS seit
25.12.2003