Das Erfordernis einer Prognose künftigen strafbaren Verhaltens war nach der Begründung des E VfGH 11. Oktober 2003, B 1031/02, entscheidend dafür, die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren.