RS Vwgh 2003/11/26 2001/20/0457

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Nach den Feststellungen in dem vom Asylwerber (einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Angehörigen der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung) in der Berufungsverhandlung vorgelegten Bescheid, die sich auf das auch vom unabhängigen Bundesasylsenat zu Grunde gelegte Gutachten vom 25. Oktober 1999 stützen, fand in der Heimatstadt des Asylwerbers nach deren Einnahme durch die Taliban im August 1998 eine systematische, von Haus zu Haus sowie an Checkpoints und in Krankenhäusern durchgeführte und mit öffentlichen Aufrufen zur Denunziation und Verfolgung von Hazara verbundene Suche nach männlichen Hazara statt, bei der hunderte Männer und männliche Jugendliche exekutiert wurden (vgl. im Einzelnen, unter Angabe wesentlich höherer Opferzahlen, den Interimsbericht des UN-Sonderberichterstatters Choong-Hyun Paik vom 26. Oktober 1998, A/53/539). Ausführungen dazu, warum die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, eine Wiederholung gruppenbezogener Verfolgungshandlungen von asylrelevanter Intensität sei nicht ausreichend wahrscheinlich, in seinen im vorliegenden Erkenntnis zitierten, dies im Wesentlichen nur pauschal behauptenden Ausführungen keine ausreichende Grundlage findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200457.X03

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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