RS Vwgh 2003/11/26 2001/20/0457

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Mit der Möglichkeit einer u.a. auf der Unterstellung, für die gegnerische Gruppe gekämpft zu haben, beruhenden Verfolgungsgefahr hat sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht auseinander gesetzt, weil er der Darstellung des Asylwerbers - unter Einschluss der Behauptung, durch einen Gefangenenaustausch freigekommen zu sein - keinen Glauben schenkte. Ausführungen dazu, dass die Kritik der Beschwerde an der Beweiswürdigung, mit der der unabhängige Bundesasylsenat dies begründet, unter anderem insofern berechtigt ist, als der unabhängige Bundesasylsenat dem Asylwerber Abweichungen zwischen seinen Angaben von 1996 (bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt) und denjenigen von 2001 (in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat) entgegenhält, ohne auf das bei der ersten Aussage noch jugendliche Alter des Asylwerbers und die Länge des seither verstrichenen Zeitraumes erkennbar Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200457.X01

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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