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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Asylwerber hat seine Verfolgungsgefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausdrücklich auf den Umstand, dass er (unstrittig) der Minderheit der Hazara angehört, gestützt und hiezu auf die Feststellungen in einem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Jänner 2001 verwiesen, mit dem einem Angehörigen dieser afghanischen Minderheit Asyl gewährt wurde. Dieses Vorbringen war mit Rücksicht auf das Massaker von Mazar-e Sharif im August 1998, von dem der aus dieser Stadt stammende Asylwerber nur wegen seiner vorherigen Ausreise aus Afghanistan nicht mehr betroffen sein konnte, auch unabhängig von den Behauptungen über eine vorangegangene Gefangenschaft bei den Taliban und den Gefangenenaustausch von erheblichem Gewicht.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200457.X02Im RIS seit
24.12.2003