RS Vwgh 2003/11/26 2001/20/0457

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat seine Verfolgungsgefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausdrücklich auf den Umstand, dass er (unstrittig) der Minderheit der Hazara angehört, gestützt und hiezu auf die Feststellungen in einem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Jänner 2001 verwiesen, mit dem einem Angehörigen dieser afghanischen Minderheit Asyl gewährt wurde. Dieses Vorbringen war mit Rücksicht auf das Massaker von Mazar-e Sharif im August 1998, von dem der aus dieser Stadt stammende Asylwerber nur wegen seiner vorherigen Ausreise aus Afghanistan nicht mehr betroffen sein konnte, auch unabhängig von den Behauptungen über eine vorangegangene Gefangenschaft bei den Taliban und den Gefangenenaustausch von erheblichem Gewicht.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200457.X02

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten