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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft die Erlassung eines Bescheides über die "Petition bzw. Beschwerde" verlangte, kann daran, dass es sich bei dieser um eine Aufsichtsbeschwerde handelte, nichts mehr ändern, weil es für die Beurteilung dieser Eingabe auf deren Inhalt und nicht darauf ankommt, ob von einem der unterzeichnenden Strafgefangenen zu einem späteren - bezogen auf den Anlass der ursprünglichen Eingabe nach Ablauf der vierzehntägigen Beschwerdefrist des § 120 Abs. 2 StVG liegenden - Zeitpunkt deren bescheidmäßige Erledigung verlangt wurde (vgl. zur Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt offenkundiger Verfristung als Administrativbeschwerde bei der Auslegung einer Eingabe den B 14.12.2000, Zl. 2000/20/0293).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200449.X05Im RIS seit
24.12.2003