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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes betreffend die Selbstbewirtschaftung als grundlegende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; Inländerdiskriminierung infolge strengerer Voraussetzungen bei rein innerstaatlichen Sachverhalten als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem BezugRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "und der Erwerber glaubhaft macht, daß er das zu erwerbende Grundstück selbst im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird" in §4 Abs2 Z1 Bgld GVG 1995, LGBl 42/1996 idF LGBl 50/2000, sowie des §4 Abs3 und des §4 Abs4 Z2 leg cit.
Hinweis auf EuGH, Rs Ospelt, und Vorjudikatur VfSlg 17150/2004 und 17422/2004:
Vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rs Ospelt liegt ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht vor, der dazu führt, dass die dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehenden innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen in Fällen mit Gemeinschaftsbezug durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts verdrängt werden. Dies hat, vergleicht man den durch den Anwendungsvorrang entstandenen nationalen Regelungstorso mit der nationalen Norm, zur Konsequenz, dass Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit Gemeinschaftsbezug diskriminiert werden.
Anlassfall: E v 05.12.06, B98/05 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G121.2006Dokumentnummer
JFR_09938795_06G00121_01