RS Vwgh 2003/11/26 2000/18/0082

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §44;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0262 B 27. Februar 2003 RS 1 (Hier: Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 Z 1 iVm § 36 Abs 2 Z 2 FrG 1997, und wäre die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen.)

Stammrechtssatz

Da das Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrG 1997 mittlerweile aufgehoben worden ist, kann die Rechtstellung des Fremden auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des VwGH über die Beschwerde gegen die Erlassung dieser Maßnahme nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen(Hinweis E 26. November 2002, 99/18/0119).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180082.X01

Im RIS seit

03.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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