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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
In seinem eine Säumnisbeschwerde betreffenden B 14.12.2000, Zl. 2000/20/0293, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass eine Bescheiderlassungspflicht nur bei Administrativbeschwerden im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG besteht, ausgeführt, dass für die Qualifizierung eines Anbringens als Administrativbeschwerde oder als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auf deren Erledigung mittels Bescheides zielt oder damit die Einleitung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen durch die übergeordnete Behörde anstrebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200449.X03Im RIS seit
24.12.2003