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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die maßgebliche Frage, ob eine Person mit der behaupteten Lebensgeschichte des Beschwerdeführers "Krio" oder eine Stammessprache (etwa "Kissi") jedenfalls in einem über seine tatsächlichen Kenntnisse hinausgehenden Umfang beherrschen müsste, ist nur von einem Sachverständigen zu lösen (Hinweis: E 8.6.2000, Zl. 99/20/0398). Ohne eine solche sachverständige Beurteilung hätte der unabhängige Bundesasylsenat die Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone mit dem Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse somit noch nicht verneinen dürfen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Spezielle Zuordnung offenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200483.X01Im RIS seit
25.12.2003