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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §15 Abs3;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat bei der Wiedergabe des Verfahrensganges zwar erwähnt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit dem nach § 8 AsylG 1997 vorgenommenen Ausspruch Abschiebungsschutz gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Dessen ungeachtet und trotz der nur gegen die Abweisung des Asylantrages erhobenen Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid eine Feststellung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone getroffen, obwohl er dazu angesichts des rechtskräftigen Ausspruches des Bundesasylamtes nicht zuständig gewesen wäre (Hinweis: zum "contrarius actus" nach gewährtem Refoulement-Schutz E 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256; E 14.1.2003, Zl. 2001/01/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200483.X02Im RIS seit
25.12.2003