RS Vwgh 2003/11/26 2003/20/0485

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 lita;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z32;
StVG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass ein näher bezeichnetes Schreiben eines Anstaltsleiters einer Justizanstalt eine bloße Mitteilung über die Nichtaufnahme in einen Facharbeiterintensivausbildungsturnus darstellt und dieser - nicht als Bescheid bezeichneten - Erledigung daher der Bescheidcharakter fehlt. Der vorliegenden Information des Anstaltsleiters kann auch deshalb keine Absicht entnommen werden, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts in rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Art und Weise zu entscheiden, weil mit einer Facharbeiterausbildung in dieser Justizanstalt eine Änderung des derzeitigen Vollzugsortes des Beschwerdeführers verbunden wäre und gemäß § 10 Abs. 1 StVG die für eine Änderung des Strafvollzugsortes zuständige Behörde der Bundesminister für Justiz ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003200485.X01

Im RIS seit

06.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten