RS Vwgh 2003/11/26 2000/20/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AVG §52;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die protokollierten Einschätzungen des Sachverständigen, denen der unabhängige Bundesasylsenat folgen wollte, waren nicht näher begründet und das bloße Vertrauen auf die Kompetenz des Sachverständigen konnte kein Grund dafür sein, von der Heranziehung von Länderberichten zur Gänze Abstand zu nehmen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 150 ff zu § 52 AVG, dargestellte hg. Rechtsprechung über die Unbrauchbarkeit bloßer Meinungsäußerungen eines Sachverständigen als Beweismittel).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200269.X01

Im RIS seit

31.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten