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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die protokollierten Einschätzungen des Sachverständigen, denen der unabhängige Bundesasylsenat folgen wollte, waren nicht näher begründet und das bloße Vertrauen auf die Kompetenz des Sachverständigen konnte kein Grund dafür sein, von der Heranziehung von Länderberichten zur Gänze Abstand zu nehmen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 150 ff zu § 52 AVG, dargestellte hg. Rechtsprechung über die Unbrauchbarkeit bloßer Meinungsäußerungen eines Sachverständigen als Beweismittel).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200269.X01Im RIS seit
31.12.2003