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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
SMG 1997 §27 Abs1;Rechtssatz
Der von der belangten Behörde herangezogene Suchtgiftkonsum, der keine Suchtkrankheit im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG begründet, kann in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abstellenden Beurteilung nach sich ziehen müssten -
nur dann die mangelnde Verlässlichkeit des Betroffenen begründen, wenn der Suchtgiftkonsum einen "waffenrechtlichen Bezug" aufweist (vgl. zum Erfordernis eines waffenrechtlichen Bezuges bei der Begehung von Delikten die zusammenfassende Darstellung im hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0139, wobei allerdings zu beachten ist, dass sich dieses Erkenntnis auf Delikte bezieht, die der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG näher geregelt hat, sowie die einschränkenden Hinweise im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 97/20/0752; dort auch zur möglichen Bedeutung von Tathandlungen ohne ausreichenden "waffenrechtlichen Bezug" im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit oder einen anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfall abstellenden Beurteilung; daran anschließend zu § 8 WaffG etwa die Erkenntnisse vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0006, Zl. 99/20/0559 und Zl. 2000/20/0119, und insbesondere vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0125; siehe zu Tathandlungen, die in § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG nicht näher geregelte Delikte betreffen, auch das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 97/20/0678; im Zusammenhang mit Suchtgiftmissbrauch siehe das - allerdings in diesem Zusammenhang nur auf § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG bezugnehmende - Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0200, und in Bezug auf die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG das Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425, sowie das Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0503, wo ausgeführt wird, dass zu einem "fallweisen Drogenabusus" (jedenfalls dann, wenn es sich wie in dem dort entschiedenen Fall um den Konsum von Cannabiskraut handle) noch zusätzliche Gefährdungsmomente hinzutreten müssten, um die für die Verhängung des Waffenverbotes maßgebliche Annahme zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG hervorrufen könnte, z.B. dass sich die Person nach dem Genuss von Drogen aggressiv gezeigt hätte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200489.X03Im RIS seit
30.01.2004