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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
SMG 1997 §27 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Tatsache einer nicht unter § 8 Abs. 3 oder Abs. 5 WaffG fallenden Verurteilung reicht in der Regel nicht aus, um - losgelöst von den konkreten Umständen der Tat, auf die es bei den in § 8 Abs. 3 und 5 WaffG erwähnten Delikten nicht ankommt - als "Tatsache" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG eine auf diese Bestimmung gestützte Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu rechtfertigen. Die konkreten Umstände der Tat können aber durchaus "Tatsachen" sein, die die Folgerung rechtfertigen, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist (Hinweis Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0139, und vom 27. September 2001, Zl. 2000/20/0119, jeweils mwN; siehe aber auch das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 97/20/0752, VwSlg 15499 A/2000, wonach bestimmte Verurteilungen - wie etwa jene zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung im Sinne des § 3g VerbotsG - als den in § 8 Abs. 3 WaffG aufgezählten Fällen vergleichbar bereits für sich genommen eine "Tatsache" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG darstellen können).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200489.X01Im RIS seit
30.01.2004