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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Insgesamt ergibt sich das Bild, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen gestützt hat, die zwar zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, eines Staatsangehörigen von Georgien, und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art in Georgien aber nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Schon in der Aufzählung von Entscheidungsgrundlagen unberücksichtigt blieb etwa ein Georgien betreffender Länderkurzbericht von amnesty international vom Mai 2001, wonach Vorwürfen gegen die Polizei "meist nicht nachdrücklich und unvoreingenommen" nachgegangen werde, oder eine Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. März 2002, in der es heißt, es gebe Klagen über die "zunehmende Brutalität der Sicherheitskräfte" gegenüber lokalen Menschenrechtsgruppen, zu den meisten Menschenrechtsverletzungen komme es in den Polizeistationen, Polizisten versuchten durch Folterung ihrer Opfer u.a. Geld zu erpressen und das Geschäft der Verkehrspolizei mit der Erpressung von Verkehrsteilnehmern blühe, weil "die Polizei unter dem Schutz der Legitimation als offizielle Institution praktisch Straffreiheit" genieße. Unberücksichtigt blieben weiters die schon damals im Internet zugänglichen Berichte über die behauptete Beteiligung der Polizei an der Organisation von Entführungen, Rauschgift- und Waffenhandel und die international bekannt gewordenen Reaktionen georgischer Behörden auf die Veröffentlichungen mit versteckter Kamera aufgenommener Vorgänge dieser Art in einem lokalen Fernsehsender.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003200389.X01Im RIS seit
31.12.2003