RS Vwgh 2003/11/26 2001/13/0219

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Ein (einnahmenseitiges) Risiko, wie es für Unternehmer typisch ist, ist nicht zu erkennen, wenn - der vermehrten oder verminderten "Überstundenleistung" durch einen klassischen Arbeitnehmer vergleichbar - die in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen jeweils erforderlichen Arbeitsstunden erbracht werden, deren Entlohnung die Arbeitskraft an sich und nicht einen bestimmten Leistungserfolg als das indizierte, was der Geschäftsführer seiner Gesellschaft schuldete (§ 47 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988). Ein auf die Tätigkeit des Geschäftsführers bezogenes Unternehmerwagnis ergibt sich aus der unstrittigen Abhängigkeit der Vergütung von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden daher nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130219.X03

Im RIS seit

19.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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