RS Vwgh 2003/11/26 2001/20/0659

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dem unabhängigen Bundesasylsenat war bewusst, dass das Massaker der Taliban an männlichen Angehörigen der Hazara in Mazar-e Sharif im August 1998 nicht vereinzelt geblieben war, sondern sich vergleichbare Vorfälle - wenngleich mit geringeren Opferzahlen - auch danach noch wiederholt ereignet hatten, wobei der unabhängige Bundesasylsenat im Besonderen - und zu Recht - auf das "Massaker an Hazaras in Yakoalang" im Jänner 2001 Bezug nahm. Bei diesem Vorfall, der in einem Bericht des UN-Sonderberichterstatters Kamal Hossain vom 27. März 2001 (E/CN.4/2001/43/Add.1) behandelt und zuvor schon in den im (im vorliegenden Fall verwerteten) Gutachten vom 8. März 2001 zitierten Quellen (sowie zahlreichen weiteren Medienberichten) beschrieben worden war, wurden - ähnlich wie im August 1998 in Mazar-e Sharif - im Zuge einer Suche von Haus zu Haus männliche (insbesondere junge) Hazara-Zivilisten zusammengetrieben und erschossen. Erschossen wurden auch Delegationen älterer Hazara, die mit den Taliban verhandeln wollten. Der Bericht des UN-Sonderberichterstatters brachte dies - ähnlich wie die im Sachverständigengutachten und in der Bescheidausfertigung zitierte Stellungnahme von Human Rights Watch - in Verbindung mit weiteren, insgesamt ein Verhaltensmuster der Taliban ergebenden Vorfällen aus der Zeit nach dem Massaker von Mazar-e Sharif ("a recurrent pattern is manifest"; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2001/20/0457). Vor diesem vom unabhängigen Bundesasylsenat zunächst auch berücksichtigten Hintergrund ist schon in Bezug auf seine Sachverhaltsfeststellungen nicht nachvollziehbar, wie er "zusammenfassend" zu dem Ergebnis kommt, Hazara seien zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erlassung seines Bescheides "ohne Hinzutreten sonstiger (vor allem politischer oder religiöser) in der individuellen Sphäre des Asylwerbers gelegener Gründe" nicht gefährdet gewesen (weitere Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200659.X01

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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