Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Da im vorliegenden Fall die (nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte erfolgte) Verurteilung nach § 27 Abs. 1 SMG nicht AN SICH geeignet ist, mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu begründen, wäre jedenfalls in Bezug auf Schlüsse aus im Zeitraum vor Ausstellung der Waffenbesitzkarte begangenen Handlungen (insbesondere dem Suchtgiftkonsum) keine Entziehung der Waffenbesitzkarte nach § 25 Abs. 3 WaffG, sondern - unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 3 AVG - nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Ausstellung der Waffenbesitzkarte in Betracht gekommen. Die belangte Behörde konnte daher die Entziehung der Waffenbesitzkarte nach § 25 Abs. 3 WaffG im vorliegenden Fall nur insoweit auf den Drogenkonsum des Beschwerdeführers stützen, als sich seine mangelnde Verlässlichkeit erst aus dessen zwischen der Ausstellung der Waffenbesitzkarte und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegendem Verhalten ergeben würde. Nur wenn sich seit Ausstellung der Waffenbesitzkarte die in Bezug auf die damals angenommene Verlässlichkeit des Beschwerdeführers maßgeblichen Umstände entscheidend zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert hätten, käme daher die Entziehung der Waffenbesitzkarte in Betracht (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0279, und -
in Bezug auf Tathandlungen nach dem SMG - vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/11/0164, mwN, jeweils in Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 FSG 1997; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200489.X06Im RIS seit
30.01.2004