Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass sich die nach Arbeitsstunden erfolgte Entlohnung im Ergebnis innerhalb einer gewissen Bandbreite (61% - 63%) des "um die Firmenwertabschreibung bereinigten Gewinnes" bewegt, ändert nichts am Fehlen einer auf den wirtschaftlichen Erfolg der Geschäftsführertätigkeit bezogenen - allenfalls auch zum gänzlichen Verlust des Anspruches führenden - Entgeltvereinbarung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130219.X04Im RIS seit
19.01.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008