RS Vwgh 2003/11/26 2001/20/0659

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dass etwa im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides -

gegenüber den auf das Massaker in Mazar-e Sharif vom August 1998 gestützten Bedenken - "mit erforderlicher Sicherheit von einem genügend nachhaltigen Haltungswandel der Taliban gegenüber den Hazaras ausgegangen werden konnte", wie der unabhängige Bundesasylsenat zu meinen scheint, ist angesichts der im vorliegenden Erkenntnis genannten Ereignisse vom Jänner 2001 nicht nachvollziehbar (vgl. zur Argumentation mit einem "Haltungswandel" der Taliban unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit die Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171, und vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0162 und Zl. 2001/20/0177). In Bezug auf die von den erwähnten Ereignissen betroffenen Zivilisten kann auch nicht davon die Rede sein, dass es um deren individuelle "politische Betätigung im Rahmen der Hezb-e Wahdat" gegangen wäre oder dass sie nach dem Kriterium "einer nach außen für die Taliban wahrnehmbaren feindlichen gegen sie gerichteten Haltung, etwa durch unmittelbare Beteiligung an Kampfeinsätzen" und einer "dadurch" unterstellten oppositionellen Gesinnung ausgesucht worden wären.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200659.X02

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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