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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nicht über den Antrag auf Bescheiderlassung abgesprochen, sondern der "Beschwerde des (ehemaligen) Strafgefangenen gegen 'die Bildaufzeichnung der Harnkontrollen'" nicht Folge" gegeben und als angewendete Gesetzesbestimmungen gemäß § 59 Abs. 1 AVG ausdrücklich die "§§ 102 Abs 1, 120 f. StVG" angeführt, noch dazu "in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG", obwohl sie gar nicht als Berufungsbehörde eingeschritten ist. Weil kein Zweifel darüber besteht, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des angefochtenen Bescheides gebildet haben (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 212 und 214 zu § 59 AVG zitierte Rechtsprechung), ergibt sich aus der Anführung der "§§ 120 f. StVG" im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass über eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 122 StVG gar nicht mit Bescheid hätte entschieden werden müssen, dass die belangte Behörde über eine tatsächlich vom Beschwerdeführer - trotz seines späteren Verlangens nach bescheidmäßiger Erledigung - bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sammelbeschwerde gar nicht erhobene Administrativbeschwerde im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG entschieden hat.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200449.X07Im RIS seit
24.12.2003