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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §10 Abs2;Rechtssatz
Nach dem E eines verstärkten Senates vom 23.1.2003, Zl. 2001/01/0429, ist § 10 Abs. 2 AsylG 1997 dahin zu verstehen, dass diese Bestimmung besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Asylerstreckungsantrag normiert, zu denen die näher umschriebene spezifische Stellung als Angehöriger des Hauptasylwerbers gehört, die im gegebenen Zusammenhang (Asylerstreckung von Eltern auf Kinder) u.a. das Erfordernis der Minderjährigkeit miteinschließt. Für den Fall des Erreichens der Volljährigkeitsgrenze vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wurde dargelegt, dass bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200445.X01Im RIS seit
24.12.2003