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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
Eine Aufsichtsbeschwerde braucht gemäß § 122 StVG nicht mit Bescheid erledigt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde (Hinweis: B 14.12.2000, Zl. 2000/20/0293; E 21.10.1999, Zl. 97/20/0633). Beantragt der Beschwerdeführer allerdings ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides und behauptet er somit, dass er - entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 122 StVG - einen rechtlichen Anspruch auf Bescheiderlassung habe, so müsste die Behörde über einen solchen Antrag mit Bescheid absprechen und den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (Hinweis: B 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200449.X06Im RIS seit
24.12.2003