RS Vwgh 2003/11/26 99/20/0449

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §120 Abs1;
StVG §122;

Rechtssatz

Eine Aufsichtsbeschwerde braucht gemäß § 122 StVG nicht mit Bescheid erledigt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde (Hinweis: B 14.12.2000, Zl. 2000/20/0293; E 21.10.1999, Zl. 97/20/0633). Beantragt der Beschwerdeführer allerdings ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides und behauptet er somit, dass er - entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 122 StVG - einen rechtlichen Anspruch auf Bescheiderlassung habe, so müsste die Behörde über einen solchen Antrag mit Bescheid absprechen und den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (Hinweis: B 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200449.X06

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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