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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
Ein Strafgefangener, der mit einem seine Rechte betreffenden Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten oder des Anstaltsleiters unzufrieden ist, hat die Möglichkeit, sowohl eine Administrativbeschwerde gemäß § 120 Abs. 1 StVG als auch eine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 122 StVG zu erheben (Hinweis: B 25.11.1999, Zl. 98/20/0476; 24.6.1999, Zl. 98/20/0337, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200449.X01Im RIS seit
24.12.2003