Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E017 EG Art17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0260 E 24. Juli 2002 RS 2 (Hier: Versagung eines Reisepasses. Der Fremde hat, obwohl er wegen Suchtgifthandels und Schmuggels als Beteiligter zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von S 500.000,-- rechtskräftig verurteilt worden war und nachdem er dem Strafvollzug vorzeitig entlassen worden war, versucht, ca. 1,9 kg Haschisch und 0,2 kg Marihuana von Amsterdam nach Österreich zu schmuggeln. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens begegnet die Auffassung der belBeh, dass die in § 14 Abs. 1 lit. f PassG 1992 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist und im Hinblick darauf die Ausstellung eines Reisepasses an den Fremden zu versagen ist, auch unter dem Blickwinkel gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen keinen Bedenken.)Stammrechtssatz
Aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (11992E008A EGV Art 8a Abs 1, 31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art 3 Abs 1, 31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art 2 und 31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art 1 Abs 1 und 2 und Art 2 Abs 2) ergibt sich, dass die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union jedenfalls dann zulässig ist, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit handelt, wobei bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein darf(Hinweis E 5. März 1998, 97/18/0424). (Hier: Die Fremde hat durch ihre gegen das SGG gerichteten Straftaten das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gravierend verletzt. Da dieses Verhalten den Schluss rechtfertigt, sie werde als Inhaberin eines Reisepasses bzw. eines Personalausweises auch in Zukunft gegen dieses einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse verstoßen, ist die Passentziehung als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit gerechtfertigt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000180101.X01Im RIS seit
24.12.2003