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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Es entspricht dem historischen Allgemeinwissen, dass die Konsolidierung einer Herrschaft - wie sie bei den Taliban in Bezug auf Kabul für den Zeitraum von September 1996 bis August 1998 anzunehmen ist - statt eines Nachlassens von Maßnahmen gegen wirkliche oder vermeintliche Gegner oder sonst missliebige Personen auch die gegenteilige Wirkung haben kann. Vom Asylwerber kann auch nicht verlangt werden, dass er die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens durch eine behauptete Kenntnis der Motive, die den Verfolger zur Wahl eines bestimmten Zeitpunktes bewogen haben, zu untermauern versucht oder Vermutungen darüber anbietet, ob etwa im vorliegenden Fall eine gezielte Beschuldigung oder eine gegenüber bestimmten Personengruppen oder nach anderen allgemeinen Gesichtspunkten angeordnete Maßnahme anzunehmen sei. Überlegungen zur objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten hätten vielmehr von der Berichtslage in Bezug auf vergleichbare Vorfälle ausgehen müssen. Zur Plausibilität des Vorbringens über den behaupteten Vorfall im August 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat, obwohl es sich dabei um den zentralen Gesichtspunkt in der Begründung des angefochtenen Bescheides handelt, aber auch keine Fragen an den in der Berufungsverhandlung anwesenden Sachverständigen gestellt (vgl. die Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen über eine landesweite, mit zahlreichen Verhaftungen verbundene Waffensuche der Taliban im Jahr 1998 in dem mit E 26.11.2003, Zl. 2001/20/0663, aufgehobenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200269.X02Im RIS seit
31.12.2003