RS Vwgh 2003/11/26 2000/13/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs1 Z17;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der Befreiungsbestimung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 ist eindeutig nur der geldwerte Vorteil in Form des Naturalbezuges der Kost bzw. Verköstigung am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) von ihr umfasst. Diese Beurteilung findet auch in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1970, VfSlg 6204, ihre Stütze, in dem sich der Verfassungsgerichtshof zur sachlichen Rechtfertigung der (Vorgänger)Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 29 EStG 1953 und 1967 neben der Förderung der Arbeitskonzentration auch auf die Vermeidung unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes bei der Feststellung des dem einzelnen Arbeitnehmer durch die Verpflegung zukommenden Vorteiles berief. Es war damit nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 nicht auf die an die Arbeitnehmer der Abgabepflichtigen gewährten geldwerten Vorteile in Form von Essenbons von 20 S pro Stück zur Anwendung brachte, auch wenn diese Bons bei der Bezahlung in betriebsnah gelegenen Gaststätten oder von den Gaststätten "zum Betriebsgelände" angelieferten Mahlzeiten Verwendung fanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130040.X01

Im RIS seit

12.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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