RS Vwgh 2003/11/27 2003/06/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §28 Abs7;
BauG Vlbg 2001 §56 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §57 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die gemäß § 56 Abs. 1 Vlbg. BauG gebotene sinngemäße Anwendung des § 28 Abs. 7 leg. cit. auf frühere Verfahren (nach dem Baugesetz 1972) kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht dazu führen, dass die Jahresfrist des § 28 Abs. 7 Vlbg. BauG bei In-Kraft-Treten des neuen Baugesetzes mit 1. Jänner 2002 bereits abgelaufen wäre. Das bedeutet aber nicht, dass in solchen Fällen der Beginn der Jahresfrist nach der subjektiven Kenntnis rechtserheblicher Umstände durch die übergangene Partei zu bestimmen wäre, weil dies dem Konzept des § 28 Abs. 7 Vlbg. BauG zuwider laufen würde. Mit Rücksicht auf das Gebot der sinngemäßen Anwendung dieser Norm hat die gegenständliche Frist vielmehr mit dem Inkrafttreten des (neuen) BauG zu laufen begonnen, also mit dem 1. Jänner 2002; eine längere Frist als ein Jahr ab diesem Inkrafttreten käme gemäß § 28 Abs. 7 Vlbg. BauG iVm § 56 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht in Betracht (vgl. E vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/06/0020).

Schlagworte

Übergangene ParteiBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060176.X02

Im RIS seit

30.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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