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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die gemäß § 56 Abs. 1 Vlbg. BauG gebotene sinngemäße Anwendung des § 28 Abs. 7 leg. cit. auf frühere Verfahren (nach dem Baugesetz 1972) kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht dazu führen, dass die Jahresfrist des § 28 Abs. 7 Vlbg. BauG bei In-Kraft-Treten des neuen Baugesetzes mit 1. Jänner 2002 bereits abgelaufen wäre. Das bedeutet aber nicht, dass in solchen Fällen der Beginn der Jahresfrist nach der subjektiven Kenntnis rechtserheblicher Umstände durch die übergangene Partei zu bestimmen wäre, weil dies dem Konzept des § 28 Abs. 7 Vlbg. BauG zuwider laufen würde. Mit Rücksicht auf das Gebot der sinngemäßen Anwendung dieser Norm hat die gegenständliche Frist vielmehr mit dem Inkrafttreten des (neuen) BauG zu laufen begonnen, also mit dem 1. Jänner 2002; eine längere Frist als ein Jahr ab diesem Inkrafttreten käme gemäß § 28 Abs. 7 Vlbg. BauG iVm § 56 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht in Betracht (vgl. E vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/06/0020).
Schlagworte
Übergangene ParteiBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060176.X02Im RIS seit
30.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009