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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Mitgliedschaft eines freiberuflichen Heilmasseurs in der Wirtschaftskammer; keine verfassungswidrige Auslegung der Regelung des Wirtschaftskammergesetzes über die Kammermitgliedschaft aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise trotz Ausnahme der Heilmasseure vom Anwendungsbereich der GewerbeordnungRechtssatz
Keine Einbeziehung einer weiteren Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich sowie des Beschwerdeführers in das Verfahren; keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme dazu bzw Einlangen nach Beginn der Beratung.
Intrasystematische Weiterentwicklung des Begriffs bei Zuordnung später entstandener Materien zu den in den Kompetenzartikeln verwendeten Begriffen.
Zur Weiterentwicklung des Kompetenztatbestandes "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" siehe VfSlg 2500/1953 und die Verfassungsbestimmung des §1 Abs1 HandelskammerG,
3. HandelskammerG-Nov, BGBl 183/1954; Abgehen von gewerberechtlicher und Übergang zu wirtschaftlicher Betrachtungsweise; Einbeziehung gesundheitsorientierter Tätigkeit in die Kammermitgliedschaft.
Neudefinition der Kammermitgliedschaft im noch geltenden ArtIV der
8. HandelskammerG-Nov, BGBl 620/1991; keine Einbeziehung der auch vom Geltungsbereich der GewO ausgenommenen Gesundheitsberufe, einschließlich des Heilmasseurs (siehe §2 Abs1 Z11 GewO 1973, §1 Abs5 MMHmG); Zugehörigkeit der Regelungen über Heilmasseure zum Gesundheitswesen iSd Art10 Abs1 Z12 B-VG.
Die Entwicklung des Berufsbildes eines Heilmasseurs (siehe hiezu die ausführlichen rechtshistorischen Ausführungen im Erkenntnis) zeigt Affinitäten sowohl zu den Gesundheitsberufen als auch zum Berufsbild des gewerblichen Masseurs. Dass eine berufliche Entwicklung vom gewerblichen Masseur bis hin zum Heilmasseur verläuft und zwischen beiden Berufen ein enger Zusammenhang besteht, wird auch durch das MMHmG dokumentiert. Das Gesetz folgt zwar dem Versteinerungszeitpunkt zeitlich nach, entspricht aber einer intra-systematischen Weiterentwicklung der bereits durch die 3. HandelskammerG-Nov vorgezeichneten Einbeziehung von Berufen, die auch Nahebeziehungen zum Gesundheitswesen haben, wie Sanatorien, Kuranstalten und Heilbäder in die Handelskammermitgliedschaft. Nach dem MMHmG kann eine Person, die die Befähigung zum Heilmasseur besitzt und drei Jahre lang den Beruf als Heilmasseur ausgeübt hat, in Zukunft lediglich den Beruf eines gewerblichen Masseurs ausüben, ohne weitere Qualifikationen nachweisen zu müssen. Andererseits kann ein gewerblicher Masseur durch bloße Aufschulung oder in manchen Fällen auch ohne diese die Befähigung zum Heilmasseur erwerben. Bei der durch die 3. HandelskammerG-Nov eingeführten wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt es nahe, dass der Wechsel von einem Beruf, der zur Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer führt, zu einem verwandten Beruf nicht zum Verlust der Kammermitgliedschaft führt.
Würde daher der Gesetzgeber die Tätigkeit eines Heilmasseurs in Bezug auf die Mitgliedschaft zu einer beruflichen Vertretung jener eines gewerblichen Masseurs gleichstellen, so könnte ihm weder aus kompetenzrechtlichen noch aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen entgegen getreten werden. Wäre aber ein Gesetz, das ausdrücklich die Zugehörigkeit der Heilmasseure zur Wirtschaftskammer vorsieht, nicht verfassungswidrig, so kann auch der Interpretation, die im angefochtenen Bescheid vorgenommen wird, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden.
Schlagworte
Wirtschaftskammern Mitgliedschaft, Handelskammern, berufliche Vertretungen, Heilmasseure, Gewerberecht, Masseure, Kompetenz Bund - Länder Gesundheitswesen, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Auslegung Verfassungs-, Versteinerungstheorie, Auslegung systematische, Auslegung historische, Auslegung Kompetenzbestimmungen, VfGH / VorverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B855.2006Dokumentnummer
JFR_09938788_06B00855_01