Wie der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0210, in ständiger Judikatur zur Recht erkennt, ist für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale Anstaltspflege in Abs 2 lit d und Heimerziehung in Abs 5 des § 6 FLAG die Kostentragung entscheidend. Der Absicht des Gesetzgebers entsprechend soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder in einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit. d oder § 6 Abs 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an.