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L72002 Beschaffung Vergabe KärntenNorm
BAO §281;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Vergabe-Nachprüfungsverfahren - In Ansehung von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich das Erfordernis, dass ein derartiges Begehren den normativen Bescheidabspruch als solchen, d.h. entweder diesen zur Gänze oder aber einen sich aus dem Bescheidabspruch ergebenden gesonderten Abspruchsteil zum Gegenstand hat (vgl. den hg. Beschluss vom 8. November 1984, Zl. 84/04/0173). Darauf, dass bestimmte Bescheidwirkungen (Verbindlichkeit, Vollstreckbarkeit, Tatbestandswirkung; vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 116) bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde aufgeschoben (suspendiert) werden sollen, wird im vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht abgestellt, sondern darauf, dass ein anderes Verfahren (hier: Feststellungsverfahren) ausgesetzt wird (wohl in der Art des § 281 BAO). Dafür gibt es aber keine gesetzliche Grundlage (ausführliche Begründung im Beschluss).
Schlagworte
VollzugBegriff der aufschiebenden WirkungBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040043.A01Im RIS seit
12.01.2004Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010