RS Vwgh 2003/11/27 AW 2003/04/0043

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
LVergRG Krnt 2003 §18 Abs1;
LVergRG Krnt 2003 §18 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vergabe-Nachprüfungsverfahren - In Ansehung von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich das Erfordernis, dass ein derartiges Begehren den normativen Bescheidabspruch als solchen, d.h. entweder diesen zur Gänze oder aber einen sich aus dem Bescheidabspruch ergebenden gesonderten Abspruchsteil zum Gegenstand hat (vgl. den hg. Beschluss vom 8. November 1984, Zl. 84/04/0173). Darauf, dass bestimmte Bescheidwirkungen (Verbindlichkeit, Vollstreckbarkeit, Tatbestandswirkung; vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 116) bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde aufgeschoben (suspendiert) werden sollen, wird im vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht abgestellt, sondern darauf, dass ein anderes Verfahren (hier: Feststellungsverfahren) ausgesetzt wird (wohl in der Art des § 281 BAO). Dafür gibt es aber keine gesetzliche Grundlage (ausführliche Begründung im Beschluss).

Schlagworte

VollzugBegriff der aufschiebenden WirkungBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040043.A01

Im RIS seit

12.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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