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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 32 lit. b letzter Fall des Bundesstraßengesetzes 1971 ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund des angeführten Gesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie berufen. Daran hat sich auch durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz nichts geändert. Für die Beurteilung des Instanzenzuges ist vielmehr entscheidend, in welchem Behördenbereich der mit Berufung bekämpfte Bescheid tatsächlich erlassen worden ist (vgl. E vom 26. September 2002, Zl. 2002/06/0066, und die dort zitierte Judikatur).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060090.X01Im RIS seit
30.01.2004