RS Vwgh 2003/11/27 2002/06/0090

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

AVG §63 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs1 idF 2002/I/050;
BStG 1971 §32 litb idF 2002/I/050;
Bundesstraßen-ÜbertragungsG 2002 §1;
Bundesstraßen-ÜbertragungsG 2002 §4;
Novellen BGBl2002/I/050 Art5;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 32 lit. b letzter Fall des Bundesstraßengesetzes 1971 ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund des angeführten Gesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie berufen. Daran hat sich auch durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz nichts geändert. Für die Beurteilung des Instanzenzuges ist vielmehr entscheidend, in welchem Behördenbereich der mit Berufung bekämpfte Bescheid tatsächlich erlassen worden ist (vgl. E vom 26. September 2002, Zl. 2002/06/0066, und die dort zitierte Judikatur).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060090.X01

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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